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Ordnung der ARGE

 

 

 

 

§ 1  Name  und Sitz  
1.    Die Arbeitsgemeinschaft  der Turn- und Sportvereine Bodenseekreis (ARGE) ist eine Verbindung der

       Sportvereine im Bodenseekreis.
2.    Die ARGE hat ihren Sitz in Friedrichshafen und steht unter der Leitung des Sportkreis Bodensee e. V.

§ 2 Zweck
1.    Die ARGE setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
       parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit,
       insbesondere der Jugend zu dienen.    
2.    Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3.    Die ARGE ist selbstlos tätig.  Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.    Mittel der ARGE dürfen nur nach den aktuellen Förderrichtlinien der ARGE verwendet werden.  
5.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der ARGE.  
6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ARGE fremd sind oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
7.    Die Organe der ARGE arbeiten ehrenamtlich.

 
§ 3 Geschäftsjahr  
1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 4 Aufgaben
1.    Die Aufgabe der ARGE besteht in erster Linie der Verteilung der übertragenen Fördermittel vom
       Landratsamt Bodenseekreis. Zu diesem Zweck erarbeitet die ARGE Förderrichtlinien um diese Gelder
       verteilen zu können.  
2.    Die Förderrichtlinien werden von der ARGE-Hauptversammlung beschlossen und sind auf der
       Homepage des Sportkreis Bodensee e. V. zu veröffentlichen.  
3.    Die berechtigten ARGE Mitglieder können jährlich Fördermittel beantragen. Das jeweilige  
        Antragsformular wird auf der Homepage des Sportkreis Bodensee e. V. bereitgestellt.
4.    Der Original-Antrag ist bei der Geschäftsstelle des Sportkreis Bodensee e. V. bis zum 15. Februar des
       Folgejahres einzureichen.
5.    Die ARGE hat in der Verteilerausschusssitzung die Anträge zu prüfen und die Mittel zu verteilen.
6.    Da die ARGE die Fördermittel jährlich auf die Antragsteller verteilt und kein Vermögen vorhanden ist
       kann es möglich sein, dass sich die ausbezahlten Beträge entgegen der Förderrichtlinien verändern
       können.  

 
§ 5 Mitglieder  
1.   Mitglieder sind die Sportvereine aus dem Badischen Sportbund Freiburg (BSB) und dem Württembergischen
      Landessportbund (WLSB), die ihren Vereinssitz im Bodenseekreis haben.  

§ 6 Antragsberechtigt
1.   Es sind alle Vereine unter §5 berechtigt einen Antrag bei der ARGE zu stellen.

§ 7 Organe der ARGE
1.    Hauptversammlung
2.    ARGE Verteilerausschuss ARGE-ORDNUNG

§ 8 Hauptversammlung  
1.    Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller antragberechtigten Vereine. Sie wird innerhalb eines
       Jahres nach dem Sportkreistag des Sportkreis Bodensee e. V. durchgeführt.
       Sie ist vom/von der letzten bestätigten Vorsitzenden der ARGE unter Bekanntgabeder Tagesordnung
       einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
       von mindestens 4 Wochen liegen.
2.    Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim/bei der Vorsitzenden
       eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.   
       Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher
       Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der
       Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Förderrichtlinien
      oder auf Auflösung der ARGE können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.  
3.   Auf der Hauptversammlung werden folgende Vertreter/innen für den ARGE Verteilerausschuss per
      Abstimmung bestätigt:
      -    Vorsitzende/Vorsitzender    - der/die jeweilige Vorsitzende des Sportkreis Bodensee e. V.
      -    Kassier                                - der/die jeweilige Finanzreferent/in des Sportkreis Bodensee e. V.
4.   Auf der Hauptversammlung werden folgende Vertreter/innen für den ARGE Verteilerausschuss gewählt:
      -    Die vier Beisitzer/innen aus dem Altkreis Tettnang (WLSB) und maximal vier Stellvertreter/innen
           werden von Vertretern/Vertreterinnen der Sportvereine aus dem Altkreis Tettnang gewählt.
      -    Die vier BeisitzerIn aus dem Altkreis Überlingen (BSB) und maximal vier Stellvertreter
           werden von Vertretern/Vertreterinnen der Sportvereine aus dem Altkreis Überlingen gewählt.
5.   Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:  
      -    Entgegennahme der Berichte
      -    Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer/innen
      -    Entlastung des   ARGE Verteilerausschuss
      -    Bestätigungen und Wahlen
      -    Beschlussfassung über Anträge
6.   Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn der/die Vorsitzende die Einberufung für
      erforderlich hält oder wenn die Einberufung schriftlich von mind. einem Viertel der Stimmen der auf
      der Hauptversammlung stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
      beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung,
      sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Hauptversammlungen entsprechend.
      Die Einberufungsfrist für außerordentliche Hauptversammlungen beträgt 2 Wochen, die Frist für die
      Einreichung von Anträgen 1 Woche.
7.   Stimmberechtigt auf der Hauptversammlung sind:
      Die Mitglieder unter §5 mit je einer nicht übertragbaren Stimme für jedes zu wählende Amt.
8.    Die Hauptversammlung fasst seine Beschlüsse - soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist -
      mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
      werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  
9.    Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden und dem/der
      Kassier/erin zu unterzeichnen.
 
§ 9 ARGE Verteilerausschuss
1.   Der Verteilerausschuss trifft sich einmal jährlich zeitnah nach der Antragsfrist der Förderanträge, um
      über diese zu beschließen.

 
§ 10 Finanzen
1.    Die ARGE erhebt keine Mitgliedsbeiträge oder Umlagen. Als Mittel für die Durchführung der Aufgaben
      stehen zur Verfügung:  
      -    Sportfördermittel des Landkreises Bodenseekreis
      -    Spenden
      -    sonstige Zuwendungen und Zuschüsse
2.    Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des/der Kassiers/Kassiererin.  

 
§ 11 Kassenprüfer  
1.   Die ARGE selbst besitzt keine Kassenprüfer/innen. Dafür werden die gewählten Kassenprüfer/innen des Sportkreis
      Bodensee e. V. einberufen. Die Kassenprüfer/innen sollen die ordnungsgemäße Buchführung und Vorlage der
      Belege sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und hierüber einen
      Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem/der Vorsitzenden
      berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume stattfinden.

 
§ 12 Änderung der Ordnung
1.   Die Änderung der ARGE-Ordnung wird durch den Verteilerausschuss beschlossen, bei deren
      Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾
      der erschienenen Vertreter/innen des Verteilerausschusses.    

 
§ 13 Auflösung
1.   Die Auflösung der ARGE kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei dessen
      Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Dabei bedarf der Beschluss über die Auflösung der
      Mehrheit von ¾ der erschienenen Vereinsvertreter/innen. Für den Fall der Auflösung bestellt der/die Vorsitzende
      zwei Liquidatoren/Liquidatorinnen, die die Geschäfte der ARGE abzuwickeln haben.
      Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes an das         
      Landratsamt Bodenseekreis zurück zu übertragen.

 
§ 14 Inkrafttreten
1.   Diese ARGE-Ordnung tritt nach mehrheitlicher Zustimmung des Verteilerausschusses am 05.10.2016 in
      Kraft.
 
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